Pharmakologische Fakultät

8.1 Ordnung der Fakultät für Pharmazie für das Aufbaustudium

Erstens: postgraduale Diplome

Artikel (14):

Der Student muss in einem der postgradualen Diplome eingeschrieben sein:

Erstens: Ein Bachelor-Abschluss in pharmazeutischen Wissenschaften von einer der Universitäten der Arabischen Republik Ägypten oder ein gleichwertiger Abschluss eines anderen von der Universität anerkannten wissenschaftlichen Instituts.

Personen mit einem Bachelor-Abschluss anderer Hochschulen können wie folgt in einige Diplome aufgenommen werden:

1- Zum Studium zugelassen wird, wer einen Bachelor-Abschluss in Medizin und Chirurgie mit mindestens der Note „gut“ oder einen Bachelor-Abschluss in Veterinärwissenschaften mit mindestens der Note „gut“ hat, oder ein mindestens mit „gut“ bewerteter naturwissenschaftlicher Bachelorabschluss mit Schwerpunkt Biochemie an einer der Universitäten der Arabischen Republik Ägypten oder ein gleichwertiger Abschluss einer anderen von der Universität anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung.

2- Ein Diplom in Biotechnologie wird anerkannt, wenn ein naturwissenschaftlicher Bachelor-Abschluss mit Schwerpunkt Mikrobiologie mit mindestens „gut“ oder ein ingenieurwissenschaftlicher Bachelor-Abschluss mit Schwerpunkt Chemieingenieurwesen mit mindestens „gut“ oder a vorliegt Bachelor-Abschluss in Agrarwissenschaften mit Schwerpunkt Lebensmittelwirtschaft mit der Note „gut“ Mindestens einer der Universitäten der Arabischen Republik Ägypten oder ein gleichwertiger Abschluss einer anderen von der Universität anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung.


3- Jeder, der einen Bachelor-Abschluss in Naturwissenschaften mit Spezialisierung auf Botanik oder Chemie mit der Note mindestens „gut“ von einer der Universitäten der Arabischen Republik Ägypten oder einen gleichwertigen Abschluss eines anderen von der Universität anerkannten wissenschaftlichen Instituts besitzt , wird zum Diplomstudium der Toxikologie und forensisch-chemischen Analytik zugelassen.

4- Eine Person, die einen Bachelor-Abschluss in Medizin und Chirurgie mit mindestens der Note „gut“ oder einen Bachelor-Abschluss in Veterinärmedizin mit mindestens der Note „gut“ von einer der Universitäten der Arabischen Republik Ägypten hat zum Studium zugelassen ist, oder einen gleichwertigen Abschluss einer anderen anerkannten Hochschule. von der Universität.

5- Eine Person, die einen Bachelor-Abschluss in Naturwissenschaften, Fachrichtung Botanik, mit mindestens der Note „gut“ oder einen Bachelor-Abschluss in Agrarwissenschaften, Fachrichtung Pflanzenproduktionswissenschaften, oder Fachrichtung allgemeine landwirtschaftliche Produktion, mit Note hat mit „gut“ mindestens von einer der Universitäten der Republik Ägypten, wird zum Studium für ein Diplom in Heilpflanzen zugelassen. Arabisch oder ein gleichwertiger Abschluss einer anderen von der Universität anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung.

6- Zum Studium mit einem Diplom in Lebensmittelanalytik oder einem Bachelor in Agrarwissenschaften mit Schwerpunkt Lebensmittelwissenschaft wird zugelassen, wer einen naturwissenschaftlichen Bachelorabschluss mit Schwerpunkt Botanik, Chemie oder Biochemie mit mindestens der Note „gut“ hat mindestens die Note „gut“ an einer Universität in der Arabischen Republik Ägypten. Oder ein gleichwertiger Abschluss einer anderen von der Hochschule anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung.

7- Diejenigen, die einen Bachelor-Abschluss in Naturwissenschaften mit Schwerpunkt Chemie oder Angewandte Chemie mit der Note mindestens „gut“ von einer der Universitäten der Arabischen Republik Ägypten oder einen gleichwertigen Abschluss von einem anderen von der Universität anerkannten wissenschaftlichen Institut haben, werden zum Diplomstudium Pharmazeutische Rohstoffsynthese-Technologie zugelassen.

8- Diejenigen, die einen Bachelor-Abschluss in Medizin und Chirurgie mit der Note mindestens „gut“ von einer der Universitäten der Arabischen Republik Ägypten oder einen gleichwertigen Abschluss einer anderen von der Universität anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung haben, werden zum Studium zugelassen mit einem Diplom in Pharmakologie.

8.1 Ordnung der Fakultät für Pharmazie für das Aufbaustudium

Erstens: postgraduale Diplome

Artikel (22):

Der Hochschulrat kann die vorgenannten Lehrveranstaltungen in Form integrierter Studieneinheiten organisieren, wobei auch die Hinzufügung weiterer Lehrveranstaltungen oder die Streichung von Wahlpflichtveranstaltungen im Rahmen der vorgeschriebenen Stundenzahl zulässig ist.

Artikel (23):

Damit der Student erfolgreich ist, darf die Punktzahl, die er in der schriftlichen Prüfung erzielt, nicht weniger als 30 % der für die Prüfung zugewiesenen Punktzahl betragen.

Artikel (24):

Der Erfolg des Schülers in den Fächern der allgemeinen Note wird durch eine der folgenden Schätzungen geschätzt:

Ausgezeichnet mit mindestens 85 % der Gesamtpunktzahl

Sehr gut von 75 % bis unter 85 % der Gesamtpunktzahl

Gut von 65 % bis weniger als 75 % der Gesamtpunktzahl

Akzeptabel von 60 % bis weniger als 65 % der Gesamtpunktzahl

Das Versagen des Schülers reichte von 30 % bis weniger als 60 % der Gesamtpunktzahl

Schwach von 30 % bis weniger als 60 % der Gesamtpunktzahl

Sehr schwach Weniger als 30 % der zusammengesetzten Punktzahl

Zweitens: Master-Abschluss in Pharmazeutischen Wissenschaften

Artikel (25):

Der Studierende muss für einen Masterstudiengang Pharmazeutische Wissenschaften immatrikuliert sein:

Ein Bachelor-Abschluss in pharmazeutischen Wissenschaften mit der Note mindestens „gut“ einer Universität in der Arabischen Republik Ägypten oder ein gleichwertiger Abschluss einer anderen von der Universität anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung.

Aus den Reihen derjenigen, die im Bachelorstudium mit der Note „ausreichend“ bestanden haben, kann für ein Masterstudium eingeschrieben werden, wenn eines der Vertiefungsdiplome erworben wird

Artikel (26):

Um einen Master-Abschluss in pharmazeutischen Wissenschaften zu erhalten, muss der Student:

A- Um die Prüfung in den akademischen Kursen erfolgreich zu bestehen

B- Durchführung von Forschungsarbeiten zu einem von der Universität auf Vorschlag des Fachbereichsrats und der Zustimmung des Graduate Studies and Research Committee und des College Council genehmigten Themas für einen Zeitraum von mindestens eineinhalb Jahren ab dem Datum Anmeldung.

C- Nach seinem Erfolg in den akademischen Kursen die Ergebnisse seiner Forschung in einem von der Jury akzeptierten Schreiben zu präsentieren und öffentlich zu diskutieren.

Artikel (27):

Die Prüfung findet in den akademischen Studiengängen zweimal jährlich im November und April statt.

Der Hochschulrat kann auf Vorschlag der zuständigen Fachbereichsräte und mit Zustimmung des Postgradualen Studien- und Forschungsausschusses die Teilnahme an der Prüfung verweigern, wenn die Anwesenheitsquote unter (75 %) liegt.

Artikel (28):

Das Forschungsthema darf auf Empfehlung der Betreuerin oder des Betreuers frühestens sechs Monate nach Anmeldung zum Studium angemeldet werden.

Meldet der Studierende das Forschungsthema nicht innerhalb von maximal zwei Jahren ab dem Datum der Genehmigung der Immatrikulation durch den Hochschulrat an, wird seine Immatrikulation nach Stellungnahme des zuständigen Fachbereichsrats aufgehoben.

Artikel (29):

Die den Ordnungen beigefügten Tabellen zeigen die Studiengänge des Masterstudiums, die Anzahl der Prüfungsstunden und die Prüfungsnoten.

Drittens: Ein ausgezeichneter Kurs für jeden Schüler innerhalb von 50 Stunden

Der Fachbereichsrat bestimmt die Form der Prüfung

Artikel (30):

Der Erfolg des Schülers in den Fächern und in der Gesamtnote wird durch eine der folgenden Schätzungen geschätzt:

    Ausgezeichnet mit mindestens 85 % der Gesamtpunktzahl

Sehr gut von 75 % bis unter 85 % der Gesamtpunktzahl

Gut von 65 % bis weniger als 75 % der Gesamtpunktzahl

Akzeptabel von 60 % bis weniger als 65 % der Gesamtpunktzahl

Das Nichtbestehen des Schülers wird durch eine der beiden folgenden Bewertungen beurteilt:

Schwach von 30 % bis weniger als 60 % der Gesamtpunktzahl

Sehr schwach Weniger als 30 % der zusammengesetzten Punktzahl

Artikel (32):

Um den Grad eines Doktors der Philosophie in Pharmazeutischen Wissenschaften zu erhalten, muss der Student:

1- Durchführung innovativer Forschung in dem Fach, in dem er für mindestens zwei gregorianische Jahre ab dem Datum der Genehmigung des College Council für die Registrierung registriert war.

2- Die Ergebnisse seiner Forschung in einem von der Jury akzeptierten Schreiben vorzustellen und öffentlich zu diskutieren.

Drittens: Doktor der Philosophie in Pharmazeutischen Wissenschaften

Artikel (31):

Voraussetzung für die Zulassung zum Doktor der Philosophie in Pharmazeutischen Wissenschaften ist ein Master-Abschluss in Pharmazeutischen Wissenschaften oder zwei Postgraduierten-Diplome in Pharmazeutischen Wissenschaften mit mindestens einer guten Note, sofern mindestens einer davon in diesem Bereich tätig ist Fachrichtung einer Universität in der Arabischen Republik Ägypten oder ein gleichwertiger Abschluss Jeder von ihnen von einem anderen von der Universität anerkannten wissenschaftlichen Institut.

Artikel (32):

Um den Grad eines Doktors der Philosophie in Pharmazeutischen Wissenschaften zu erhalten, muss der Student:

1. Durchführung innovativer Forschung in dem Fach, in dem er für mindestens zwei gregorianische Jahre ab dem Datum der Genehmigung des College Council für die Registrierung eingeschrieben war.

2. Die Ergebnisse seiner Forschung im Schreiben des Leitungsgremiums vorzustellen und öffentlich zu diskutieren

Gemeinsame Bestimmungen für Master- und Doktorgrade

Artikel (33):

Der Student stellt einen Antrag auf Immatrikulation oder Registrierung an der Hochschule zur Vorlage beim zuständigen Fachbereichsrat zur Stellungnahme und Festlegung des Forschungsgegenstandes und des Studienganges. Nach Fertigstellung aller Papiere wird die Angelegenheit dann dem Graduate Studies and Research Committee und anschließend dem College Council zur Genehmigung vorgelegt.

Artikel (34):

Der Titel der Abschlussarbeit muss mindestens sechs Monate vor ihrer Einreichung festgelegt werden, und der Bewertungs- und Diskussionsausschuss kann den Titel der Abschlussarbeit unbeschadet des Forschungsthemas ändern.

Artikel (35):

Der Hochschulrat kann auf Vorschlag des Betreuers und mit Zustimmung des Rates der betreffenden Fakultät und des Ausschusses für postgraduale Studien und Forschung der Hochschule den Studenten ermächtigen, einen Teil seiner Forschung in einem anerkannten wissenschaftlichen Institut oder einer anerkannten technischen Fakultät durchzuführen von der Universität.

Artikel (36):

Das Bewertungskomitee kann den Studenten schriftlich, mündlich oder wissenschaftlich zu Themen im Zusammenhang mit seiner Forschung prüfen, wenn es dies für richtig hält.

Artikel (37):

Wenn der Student seine Abschlussarbeit nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum seiner Registrierung, dem Gegenstand der Forschung, einreicht, wird die Registrierung gestrichen, es sei denn, der College Council beschließt, die Registrierung für einen anderen festgelegten Zeitraum für ein weiteres verlängerbares Jahr auf der Grundlage des Betreuers aufrechtzuerhalten Bericht nach Einholung der Stellungnahme des zuständigen Fachbereichsrats.

Artikel (38):

Der Hochschulrat kann die Immatrikulation des Studenten für einen bestimmten Zeitraum aussetzen, wenn er einen akzeptablen Grund vorlegt, der ihn daran hindert, seine Forschung fortzusetzen. Der Zeitraum der Aussetzung wird nicht in die in Artikel (37) festgelegten Fristen eingerechnet.

Artikel (39):

Die Immatrikulation des Studierenden erlischt in einem der folgenden Fälle:

1- Wenn seine Supervisionsberichte während seines Registrierungszeitraums nicht zufriedenstellend waren.

2- Wenn das Gutachtergremium die Abschlussarbeit zweimal hintereinander ablehnt.

8.3 Verzeichnis der Dissertationen und Masterarbeiten des Fachbereichs Analytische Chemie.

8.4 Verzeichnis der Doktor- und Masterarbeiten der Abteilung für Arzneimittel und Toxikologie.


8.5 Leitfaden für Doktor- und Masterarbeiten im Fachbereich Pharmazie.

8.6 Verzeichnis der Dissertationen und Masterarbeiten des Fachbereichs Organische Chemie.

8.7 Verzeichnis der Dissertationen und Masterarbeiten des Lehrstuhls für Pharmakognosie.

8.8 Leitfaden für Doktor- und Masterarbeiten am Institut für Klinische Pharmazie.

8.9 Leitfaden für Doktor- und Masterarbeiten im Fachbereich Mikrobiologie.

8.10 Verzeichnis der Dissertationen und Masterarbeiten des Departements Biochemie.