Kunstschule

Hochschule für Literatur
3.1 Ordnung der Philosophischen Fakultät für das Aufbaustudium

3.1.1 Master of Arts

§ 21: Für die Einschreibung in das vorläufige Studienjahr zum Master-Abschluss in Kunst muss ein Bachelor-Abschluss in Kunst mit mindestens guter Note an einer ägyptischen Universität oder ein gleichwertiger Abschluss an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule erworben worden sein Institut, das von der Hochschule anerkannt ist.

Artikel 22: Der Student darf die Vorbereitungsjahr-Prüfung für den Master-Abschluss in einem Zeitraum ablegen, der das Doppelte der Studienzeit nicht überschreitet, und diese Prüfung zweimal jährlich im September oder November ablegen, und der Student gilt nicht als erfolgreich, wenn dies nicht der Fall ist er erreicht in jedem Studiengang mindestens 70 % der Gesamtnote des Studiengangs, und wenn der Studierende einen nicht bestandenen Studiengang wiederholt, wird ihm sein Erfolg darin als Mindesterfolg (70 %) angerechnet. Der Student, der in mehr als zwei Kursen nicht bestanden hat, darf die Prüfung des zweiten Durchgangs nicht ablegen
Bei Wiederholung des Jahrgangs belegt der Student alle Studiengänge
Artikel 23: Die Studienzeit für Pre-Master-Studiengänge beträgt ein Studienjahr.

Artikel 24: Einem Studenten ist es untersagt, die Pre-Master-Year-Prüfung abzulegen, wenn seine Anwesenheitsquote in jedem Kurs weniger als 75 % beträgt.

§ 25: Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt in allen Lehrveranstaltungen des Vorbereitungsjahres für den Masterstudiengang drei Stunden.

Artikel 26: Die Fakultät kann eine kleine Forschungsarbeit aus einem der Kurse des Vorbereitungsjahres für den Master-Abschluss anfordern, die die Hälfte der für die Abschlussprüfung festgelegten Note hat, vorausgesetzt, dass der Student die Forschungsarbeit beim Professor einreicht des Faches zwei Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung.

Artikel 27: Der Student erstellt nach bestandener Prüfung für das Vorbereitungsjahr zum Master-Studium eine Dissertation zu einem vom Rat für postgraduale Studien und Forschung an der Universität genehmigten Forschungsthema auf der Grundlage des Vorschlags des Hochschulrats für mindestens ein Kalenderjahr ab dem Datum der Genehmigung des College Council bei der Registrierung

§ 28: Die Immatrikulationsfrist für ein Masterstudium beträgt höchstens fünf Jahre, wobei der Hochschulrat aus zwingenden, vom Rat genehmigten Gründen auf der Grundlage eines Berichts des Betreuers ausnahmsweise zwei Jahre gewähren kann

Artikel 29: Nach der Registrierung des Themas seiner Abschlussarbeit muss der Master-Student mindestens ein akademisches Jahr in der Arabischen Republik Ägypten wohnen, bevor er seine Abschlussarbeit dem Bewertungsausschuss vorlegt

Artikel 30: Die Diskussion der Masterarbeit ist öffentlich, und ein Student, der einen Masterabschluss mit annehmbarer Note erworben hat, kann sich nicht zur Promotion anmelden

§ 31: Im Master-Zeugnis werden der Fachbereich des Studierenden, das Thema seiner Abschlussarbeit und die erreichte Note verdeutlicht

Der Master of Arts wird mit einer der folgenden Noten verliehen:

(a) Master of Arts, mit sehr guter Note.

(B) Master of Arts, mit der Note sehr gut.

(c) Master of Arts, mit der Note gut.

(D) Master of Arts mit akzeptabler Note.

§ 32: Die in den Ordnungen aufgeführten Stundenpläne zeigen die akademischen Kurse im Vorbereitungsjahr für das Masterstudium in den verschiedenen Fachbereichen und die Anzahl der Wochenstunden für jeden Kurs.

3.1.2 Doktorgrad der Künste:

Artikel 33: Um zum Doktor der Künste zugelassen zu werden, muss ein Master-Abschluss in Kunst mindestens mit der Note „gut“ an einer ägyptischen Universität oder ein gleichwertiger Abschluss an einem wissenschaftlichen Institut erworben worden sein von der Hochschule anerkannt.

Artikel 34: Der Doktorand bereitet eine innovative Forschung zu einem Thema vor, das vom Rat für Postgraduiertenstudien und -forschung auf Vorschlag des Hochschulrats für einen Zeitraum von mindestens zwei akademischen Jahren ab dem Datum der Genehmigung durch den Hochschulrat genehmigt wurde Immatrikulation, und die Zulassungsfrist fünf Jahre nicht überschreitet, kann der Hochschulrat dem Studierenden aus zwingenden Gründen mit Zustimmung des Vorstandes und auf Grund eines Gutachtens der Betreuerin/des Betreuers ausnahmsweise weitere zwei Jahre gewähren.

Artikel 35: Der Doktorand muss sich nach Anmeldung des Themas seiner Dissertation für mindestens ein akademisches Jahr in der Arabischen Republik Ägypten aufhalten, bevor er seine Dissertation dem Bewertungsausschuss vorlegt.

Artikel 36: Die Diskussion der Doktorarbeit ist öffentlich.

§ 37: In der Promotionsurkunde sind der Fachbereich, das Thema der Dissertation und die erreichte Note angegeben.

Der Grad eines Doktors der Künste wird mit einem der folgenden Grade verliehen:

(a) Doktor der Künste mit Auszeichnung erster Klasse.

(B) Doktor der Künste mit der zweiten Ehrenklasse.

(c) Doktor der Künste.

(D) Abschlussdiplom

3.1.3 Abschlussdiplom

Artikel 38: Damit sich ein Student für eines der höheren Studiendiplome einschreiben kann, muss er einen Bachelor-Abschluss einer ägyptischen Universität haben.